04/30/2024 | Press release | Distributed by Public on 04/30/2024 06:43
Die Netzreserveverordnung () sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber () jährlich eine sogenannte Systemanalyse durchführen, um die zukünftig erforderliche Kraftwerksreservekapazität für netzstabilisierende Redispatch-Maßnahmen festzustellen. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Systemanalyse und veröffentlicht in einer jährlichen Feststellung den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve.
Aktuelle Berichte und Systemanalyse der
Der Bericht vom 30. April 2024 behandelt die Ermittlung des Bedarfs an Netzreservekraftwerken für den Winter 2024/2025 sowie für den Betrachtungszeitraum 2026/2027.
Ergebnisse
Prognose zu Umfang und Kosten von Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen
Nach § 13 10
Die sind gemeinsam verpflichtet, zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres (Stichtag) der Bundesnetzagentur eine Prognose über den Umfang und die Kosten von Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen für die nächsten fünf Jahre vorzulegen. Es erfolgt keine Prüfung der Prognosen seitens der Bundesnetzagentur.
Meldungen 2019-2022
Bedarfsermittlung von Netzstabilitätsanlagen
Nach § 13k
Die Bundesnetzagentur hat die Bedarfsermittlung der vom Februar 2017 überprüft, in der eine Errichtung von "etwa 2 " Netzstabilitätsanlagen für sinnvoll erachtet wurde. Solche Netzstabilisierungsanlagen sind auch nach Einschätzung der Bundesnetzagentur erforderlich, um den besonderen Herausforderungen in der Zeit zwischen der Abschaltung der letzten Kernkraftwerke und der Fertigstellung der großen Gleichstromtrassen zu begegnen.
Die Bundesnetzagentur hat einen Bedarf in Höhe von 1,2 bestätigt. Die quantitativen Unterschiede zu den Berechnungen der beruhen nicht auf grundsätzlichen Differenzen, sondern auf modelltechnischen Korrekturen.
Analysen zum Bedarf an Netzstabilitätsanlagen der
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht aus Transparenzgründen § 3 2 S.3 2. Hs. § 13k 2 S.2 1. Hs. :
Die Bundesnetzagentur macht sich den Inhalt und die Ergebnisse der von den vorgelegten Analysen nicht zu Eigen.
Die Überprüfung der Analyse zur Ermittlung des Bedarfs an Netzstabilitätsanlagen und die Bestätigung eines ermittelten Bedarfs erfolgt § 13k 2 S.2 2 Hs. durch die Bundesnetzagentur bis zum Ablauf des zweiten auf die Vorlage bei der Bundesnetzagentur folgenden Monats.
Bericht über Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 51 4b S. 4 verpflichtet, einmalig einen Bericht über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze zu erstellen. In dieser Bestandsaufnahme wird die Versorgungssicherheit in Bezug auf das Stromnetz betrachtet. Hierzu erfolgt ein Überblick über bestehende Prozesse und Erkenntnisse, sowie ein Ausblick auf zukünftige Analysen.