Bundesland Niedersachsen

05/17/2022 | Press release | Distributed by Public on 05/17/2022 01:56

Medieninformation – Ergänzung der Monatsvorschau Mai 2022 –

I.
13. große Strafkammer - Schwurgericht-

Strafverfahren gegen

O. F., geb. 1994

wegen versuchten Totschlags

Prozessauftakt:
Dienstag, 24.05.2022, 09:00 Uhr, Saal 127

Fortsetzungstermine:
Dienstag, 14.06.2022, 09:00 Uhr, Saal 127
Donnerstag, 16.06.2022, 09:00 Uhr, Saal 127
Donnerstag, 23.06.2022, 09:00 Uhr, Saal 127
Freitag, 24.06.2022, 09:00 Uhr, Saal 127

Gegenstand:
Dem 28-jährigen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Er soll den später Geschädigten S.M. in den frühen Morgenstunden im Dezember 2021 in einer Bar im Steintorviertel aufgefordert haben zur Klärung einer Unstimmigkeit nach draußen auf die Straße zu gehen. Dort soll er dem Geschädigten S. M. mit einem Messer in den Hals gestochen und dem weiteren Geschädigten O.M. O. eine 20 cm lange Schnittwunde am Bauch zugefügt haben. Auch soll er versucht haben noch weitere Personen zu verletzen, die sich aber rechtzeitig in die Bar in Sicherheit gebracht haben sollen. Erst durch das Eingreifen der Polizei habe der Angeklagte überwältigt werden können. Der Angeklagte soll zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden haben.

(Az.: 39 Ks 2/22)
(Stichwort: "Messerstecherei am Steintor")

II.
Jugendkammer 1

Strafverfahren gegen

J. D., geb. 1989

wegen versuchten Totschlags

Prozessauftakt:
Mittwoch, 25.05.2022, 09:30 Uhr, Saal 1 H 1

Fortsetzungstermine:
./.

Gegenstand:
Der Angeklagte wurde bereits mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 08.06.2021 (Az. 34 KLs 18/20) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr verurteilt. Soweit ihm auch mit Anklage vom 24.11.2020 versuchter Totschlag vorgeworfen worden war, wurde er freigesprochen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und das Verfahren insoweit an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen (Az. 6 StR 493/21).
Insoweit ist das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig. Die Jugendkammer wird nur noch über die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden haben.

(Az.: 31 KLs 1/22)
(Stichwort: "Neu zu treffende Kriminalprognose")

Osterloh
Richterin am Landgericht
Pressesprecherin