German Federal Government

09/28/2021 | News release | Distributed by Public on 09/28/2021 04:42

Informationen für Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld soll einen vorübergehenden Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen.

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Die Grafik erklärt was Kurzarbeitergeld ist.

Was ist Kurzarbeitergeld? Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Es soll vorübergehenden Verdienstausfall zumindest teilweise ausgleichen. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden.

Wer bekommts? Beschäftigte, deren Unternehmen die regelmäßige Arbeitszeit aus konjunkturellen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses kürzen.

Wie hoch ist die Leistung? Die Leistung beträgt zunächst 60 Prozent des Nettoverdienstes, ab dem 4. Monat 70 Prozent und ab dem 7. Monat 80 Prozent.* Leben Kinder im Haushalt gibt es je 7 Prozentpunkte mehr. **

* Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März enstanden ist.

**Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Foto: Bundesregierung

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Homeoffice: Recht oder Pflicht? ÖffnenMinimieren

Die strikte Homeoffice-Pflicht ist zum 30. Juni ausgelaufen. Angesichts der pandemischen Lage müssen betriebsbedingte Kontakte jedoch weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Daher wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnungangepasst und für die Dauer der pandemischen Lage, längstens bis zum 24. November 2021, verlängert.

Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, ihre Beschäftigten bestmöglich vor einer Corona-Infekltion zu schützen. Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregelenthält detaillierte Vorgaben und Informationen zur Gefährdungsbeurteilung und zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen.

Auch im Homeoffice sollten Pausen eingehalten werden.

Foto: Bundesregierung

Wie ist die betriebliche Testpflicht geregelt?ÖffnenMinimieren

Die Corona-Arbeitsschutzverordnungverpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche Tests anzubieten, wenn diese in Präsenz arbeiten müssen. Es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests verwendet werden. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Ausnahmen gelten für vollständig Geimpfte oder von einer CoViD-19 Erkrankung Genesene. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- oder Genesungsstatus zu geben.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Impfstatus informieren?ÖffnenMinimieren

Grundsätzlich haben Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft. Aber es gibt Ausnahmen. In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen können Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen - überall dort, wo häufig enger Kontakt zu gefährdeten Personen notwendig ist: zu alten und kranken Menschen oder zu Kindern, für die es noch keine Impfempfehlung gibt.

Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung wird nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten - das hieße aktuell bis längstens 24. November.

Welche zusätzlichen Arbeitsschutzregelungen sollen Beschäftigte vor einer Infektion schützen?ÖffnenMinimieren

Die ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnungverpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen sowie Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen.

Ansonsten gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite die grundlegenden Arbeitsschutzregeln fort.

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte oder von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte.
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  • Zur Umsetzung sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber mindestens OP-Masken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.

Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz konkretisiert die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Ziel aller Maßnahmen ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern.

Betriebe, welche die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem bildet sie für die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet weitere Fragen in seinen FAQs zum Arbeitsschutzund zum Coronavirus- auch in Leichter Sprache, Gebärdensprache und in mehreren Fremdsprachen.

Habe ich im Fall einer vorübergehenden Betriebsschließung Anspruch auf Entgeltfortzahlung?ÖffnenMinimieren

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn seine Beschäftigten arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie aber aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellt.

Habe ich auch unter Quarantäne Anspruch auf mein Entgelt?ÖffnenMinimieren

Beschäftigte können nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie als Ansteckungsverdächtige - etwa weil sie mit einem Corona-Infizierten Kontakt hatten - auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes isoliert werden und deshalb nicht mehr arbeiten dürfen.

Arbeitnehmer erhalten dann für die Dauer der Quarantäne - längstens aber für sechs Wochen - von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung in Höhe des Nettolohns. Dem Arbeitgeber werden die ausgezahlten Beträge auf Antrag erstattet. Für die Entschädigungist das Bundesland zuständig, in dem die Behörde (zum Beispiel das Gesundheitsamt) liegt, welche die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat.

Im Infektionsschutzgesetzist auch geregelt, dass keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Vorsorge, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können.

Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Krankengeld - egal ob geimpft oder ungeimpft.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet weitere Fragen in seinen FAQs zum Arbeitsschutzund zum Coronavirus- auch in Leichter Sprache, Gebärdensprache und in mehreren Fremdsprachen.

Ärztliche Behandlungen und verordnete Leistungen

Muss ich bei Erkältungsbeschwerden die Arztpraxis persönlich aufsuchen?ÖffnenMinimieren

Nein. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich. Die Regelung gilt bis 30. September 2021.

Noch immer sei ein bundesweit relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien daher nach wie vor notwendig, so der Gemeinsame Bundesausschusszu der Entscheidung.

Was gilt für ärztliche Folgeverordnungen und therapeutische Behandlungen?ÖffnenMinimieren

Angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens können Arztpraxen Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel auch nach telefonischer Rücksprache ausstellen. Die Praxis kann die Verordnungen dann per Post an die versicherten Personen senden. Voraussetzung ist, dass zuvor bereits eine persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt aufgrund derselben Erkrankung stattgefunden hat.

Ist es therapeutisch möglich, und sind die Patienten einverstanden, können Behandlungen etwa bei Logopäden auch per Video stattfinden. Die Regelungen gelten bis 30. September 2021.

Mehr zu verordneten Leistungen lesen Sie in der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Regelungen bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit

Wie lauten die aktuellen Regelungen zu Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst?ÖffnenMinimieren

Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld für alle Betriebe bis 31. Dezember 2021 verlängert, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Bisher war der erleichterten Zugangbegrenzt auf Betriebe, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 einführen. Außerdem hat das Kabinett beschlossen, die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern.

Damit gilt:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden. Das gilt vorübergehend bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden soll in der aktuellen Situation vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wurde mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz bis 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März entstanden ist.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannter Minijobs bis 450 Euro), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Wer aufgrund von Kurzarbeit unter das Grundsicherungsniveau rutscht, kann aufstockend SGBII-Leistungen in Anspruch nehmen. Die Leistung wird unbürokratischer zugänglichgemacht, um Notsituationen abzuwenden. Die Bundesagentur für Arbeit beantwortet häufige Fragen zur Grundsicherungdurch Arbeitslosengeld II, das Bundesarbeitsministerium zu Sozialschutz.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministeriumund die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprachebereit.

Kann ich Arbeitslosengeld auch online beantragen?ÖffnenMinimieren

Arbeitslosengeld muss normalerweise persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden. Derzeit ist es ausnahmsweise telefonisch oder onlinemöglich. Die notwendige Identitätsprüfung kann mit dem Selfie-Ident-Verfahrenauch über das Handyoder Tablet durchgeführt werden.

Wer davon Kenntnis erhält, dass ihm Arbeitslosigkeit droht, sollte sich schnellstmöglich arbeitsuchend melden. Die Meldung ist wichtig, um die Zeit sinnvoll zu nutzen und die Arbeitslosigkeit gegebenenfalls noch zu verhindern.

Melden Sie sich verspätet, droht eine Sperrzeit von einer Woche, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Zudem kann sich der Zeitraum verringern, in dem Sie Arbeitslosengeld beziehen.

Wann haben Beschäftigte in Kurzarbeit Zugang zu Grundsicherung?ÖffnenMinimieren

Für Menschen, die von Kurzarbeit betroffen sind, kann sich das Einkommen so stark verringern, dass sie den Lebensunterhalt ihrer Familie nicht mehr sichern können. Mit dem Sozialschutzpaket III verlängert die Bundesregierung die Regelung zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (auch Arbeitslosengeld II genannt) bis Ende 2021. Betroffene haben damit weiterhin schnelleren und einfacheren Zugang zu den Leistungen. Vor allem Familien mit geringem Einkommen, aber auch Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten, werden so unterstützt und gestärkt.

Für Kundinnen und Kunden der von der Bundesagentur für Arbeit und Kommunen gemeinsam betriebenen Jobcentersteht eine Plattform zur Verfügung, auf der sie die Grundsicherung für Arbeitssuchende onlinebeantragen können. Auch für die 104 kommunalen Jobcenterwurde ein digitales Antragsverfahren entwickelt.

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, für wen das Gesetz gilt, wie es hilft und wie die Grundsicherung beantragt wird. Sie beantwortet häufige Fragen zur Grundsicherungdurch Arbeitslosengeld II. Wichtige Informationen hält die Agentur auch in Gebärdensprachebereit. Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zu Sozialschutzund erleichtertem Zugang zur Grundsicherung.

Kann ich während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufnehmen?ÖffnenMinimieren

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sind insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen, das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijobs bis 450 Euro), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Haben auch Beschäftigte im Mindestlohn-Sektor und Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?ÖffnenMinimieren

Beschäftigte im Mindestlohn-Sektor haben ebenso Anspruch auf Kurzarbeitergeld wie alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von mehr als zehn Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) können Arbeitgeber kein Kurzarbeitergeld beantragen, denn Minijobber sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten haben Rentnerinnen und Rentner?ÖffnenMinimieren

Durch die Corona-Krise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Deshalb erleichtert die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentnerndie Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung. Für das Jahr 2021 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (2020: 44.590 Euro).

Hilfen für Familien und soziale Dienstleister

Welche Unterstützung gibt es für Berufstätige, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen?ÖffnenMinimieren

Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung die Akuthilfefür pflegende Angehörige erneut verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, erhält nun mehr Unterstützung.

  • Bis zu 20 Arbeitstage können Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben (bisher galt das für zehn Tage).
  • Das Pflegeunterstützungsgeldkann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird (auch hier lag die Grenze zuvor bei zehn Tagen).
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit wird flexibler gestaltet. Pflegende Angehörige sollen so leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten.

Das Bundesfamilienministerium informiert über Wege zur Pflegein Zeiten von Corona.

Kita- und Schulschließungen: Wann erhalten Eltern bei Verdienstausfall eine Entschädigung?ÖffnenMinimieren

Die Bundesregierung hat zwei Maßnahmen beschlossen, um Eltern finanziell zu unterstützen:

Zusätzliche Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte

Die Bundesregierung hat den Anspruch auf Kinderkrankentage für 2021 ausgeweitet. Er wurde von 10 auf 30 Tage pro Elternteil pro Kind verdreifacht; für Alleinerziehende von 20 auf 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben in diesem Fall einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.

Entschädigungszahlungen für Eltern bei Verdienstausfall

Wenn Eltern wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas, bei verlängerten Ferien oder der Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen, ihre Kinder selbst betreuen müssen, wird ihnen der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigungin Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

Und wenn ein Kind krank wird?ÖffnenMinimieren

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende erhalten 60 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern gilt: maximal 65 Tage, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

Wichtige Fragen rund um Höhe, Anspruch und Beantragung beantwortet das Bundesgesundheitsministeriumund das Bundesfamilienministerium.

Wie unterstützt die Bundesregierung soziale Dienstleister?ÖffnenMinimieren

Soziale Dienstleister können ihre Leistungen aufgrund der Pandemie häufig nicht erbringen. Sie sind daher akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Betroffen sind unter anderem Einrichtungen für behinderte Menschen, Dienste für Kinder und Jugendliche, Frauen, Familien, Seniorinnen und Senioren. Die Bundesregierung unterstützt diese Einrichtungen mit Zuschüssen. Nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz können sie unter anderem bei der Bundesagentur für Arbeit finanzielle Hilfenbeantragen.

Die Bundesregierung erwartet von den sozialen Dienstleistern und Einrichtungen, dass sie sich nach ihren Möglichkeiten aktiv bei der Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie einbringen. Im Gegenzug soll gesetzlich gewährleistet werden, ihren Bestand über den Zeitraum der Pandemie hinaus zu sichern.

Weitere Informationsangebote

Wie sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit erreichbar?ÖffnenMinimieren

Jobcenter und Arbeitsagenturensind geschlossen. Sie arbeiten jedoch weiter und sind telefonisch oder onlinezu erreichen. Persönliche Gespräche vor Ortsind in dringenden Fällen möglich, wenn es rechtlich zwingende Gründe dafür gibt. Ist dies der Fall, vereinbaren die Jobcenterund Arbeitsagenturen mit den Kunden einen Termin. Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Kinderzuschlag können onlinebeantragt werden.

Die Auszahlungen von Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld oder Kinderzuschlag sind sichergestellt.

Dienstag, 28. September 2021