Unione Agricoltori e Coltivatori Diretti Sudtirolesi

01/18/2022 | News release | Distributed by Public on 01/18/2022 07:52

Für saisonale Arbeitsgenehmigungen ansuchen

Arbeitsberatung | 18.01.2022

Bis zum 17. März können Betriebe um saisonale Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger ansuchen.

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Betriebe könne die Ansuchen vom 1. Februar bis zum 17. März stellen. Foto: Pixabay

Am 24. Dezember wurden mit dem Dekret des Ministerpräsidenten die Quoten für die Einreise von Nicht-EU-Bürgern für das Jahr 2021 festgelegt. Diese Quoten gelten für Personen, die aus Arbeitsgründen einreisen möchten.

Das Dekret, welches unter normalen Umständen zu Jahresbeginn erscheint, wurde 2021 erst am Jahresende veröffentlicht. In der Praxis können diese Quoten für das Jahr 2022 verwendet werden. Die Gesuche für saisonale Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger können ab dem 1. Februar bis zum 17. März gestellt werden. Betriebe, die heuer vorhaben Nicht-EU-Bürger saisonal zu beschäftigen, sollten sich rechtzeitig beim Lohnbüro informieren.