11/29/2021 | News release | Distributed by Public on 11/29/2021 01:38
Meldung
Montag, 29. November 2021, 08:23 Uhr
Grundsätzlich gilt nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 und 3) am Arbeitsplatz die Pflicht zum 3G-Nachweis. Das bedeutet konkret, dass auch in Einrichtungen von Schule, Kindertagesstätten, des organisierten Sportbetriebs und der Jugendarbeit tätige Personen eine Vorlagepflicht für einen 3G-Nachweis haben, bevor sie die Einrichtung betreten oder die Angebote durchführen.
Für den organisierten Sportbetrieb gelten jetzt die angepassten Regelungen:
2G+ (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen und zusätzlich getestet):
2G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft oder genesen):
3G (Nachweis des entsprechenden Status: geimpft, genesen, getestet (per Antigen-Schnelltest)):
Für Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können, ist der 3G-Nachweis erfüllt.
Kein Nachweis erforderlich:
Für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen; darunter fällt auch die Elternbegleitung bei Kindersportwettkämpfen.
Die Regelungen gelten bis 23. Dezember 2021. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Regelung mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung thüringenweit in Kraft gesetzt.