08/03/2021 | Press release | Distributed by Public on 08/03/2021 02:43
Einreisebeschränkungen
Allgemeine Einreisebeschränkungen
Es gelten weiterhin -weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat () erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim , welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.
Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:
Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums.
Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.
Beförderungsverbote aus Ländern mit Virus-Mutationen
Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere
Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten aus dem selben Haushalt und ihre minderjährigen Kinder
Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine -Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.
Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die
Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.
Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.
Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Testpflicht und Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei Einreise nach Deutschland
Reisende ab zwölf Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:
Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet: ein negativer -Test.
Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus.
Bei der Einreise aus anderen Gebieten (unabhängig von der Einstufung oder genutzem Verkehrsmittel): Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives -Testergebnis.
Diese Nachweise müssen bei der der Einreise vorliegen. Im Falle einer Einreise auf dem Luftweg muss der Nachweis auch der Airline auf Anforderung vor der Abreise vorgelegt werden.
Ausnahmen von der Test-/Nachweispflicht:
Von der Nachweispflicht bei der Einreise gelten Ausnahmen für
Für Grenzgänger und Grenzpendler mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.
Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Anforderungen an die Nachweise
Für die Nachweise gelten folgende Vorgaben:
Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik ( PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme).
Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Details zur Anerkennung von Tests stellt das Robert Koch-Institut auf seiner Webseite bereit.
Nachweis über -Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel Digitales COVID-Zertifikat der oder gelber -Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Für genesene Personen ist eine Impfdosis ausreichend und diese Impfung muss auch nicht 14 Tage zurückliegen.
Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.
Quarantänevorschriften
In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. Juli 2021.
Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,
Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die
Bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) gilt:
Die Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Im Falle eines Tests, darf die Testung allerdings frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen.
Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:
Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn das entsprechende Land während der Quarantäne als Hochrisikogebiet eingestuft wird und somit kein Virusvariantengebiet mehr ist, greifen die Regelung für Hochrisikogebiete mir den oben genannten Ausnahmemöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.