Foreign Office of the Federal Republic of Germany

08/03/2021 | Press release | Distributed by Public on 08/03/2021 02:43

03.08.2021 Artikel

Einreisebeschränkungen

Allgemeine Einreisebeschränkungen

Es gelten weiterhin -weite Einreisebeschränkungen. Für Deutschland werden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat () erlassen. Bitte informieren Sie sich vor Ihrer Reise auch beim , welche Regelungen für das Land, aus dem Sie nach Deutschland einreisen, im Einzelnen gelten.

Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

  • -Mitgliedstaaten
  • Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein
  • Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die Einreise ermöglicht wird

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums.

Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Beförderungsverbote aus Ländern mit Virus-Mutationen

Für Länder, in denen Virus-Mutationen weit verbreitet sind (so genannte Virusvarianten-Gebiete), besteht ein Beförderungsverbot. Beförderungsunternehmen, Flug- oder Bahngesellschaften dürfen keine Personen aus diesen Ländern nach Deutschland befördern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere

  • Für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland, sowie ihre Ehepartner, ihre Lebensgefährten aus dem selben Haushalt und ihre minderjährigen Kinder

  • für Personen, die in Deutschland nur umsteigen und
  • in wenigen weiteren Sonderfällen.

Auch in diesen Ausnahmefällen ist vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung sowie eine -Testung / anderer Nachweis erforderlich und die geltende Quarantänepflicht für Einreisende zu beachten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Weitere Informationen zu dem Beförderungsverbot finden Reisende auf der Webseite des Bundesinnenministeriums sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Liste der Virusvarianten-Gebiete wird auf der Webseite des Robert-Koch Instituts veröffentlicht.

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Von dieser Anmeldepflicht sind insbesondere Personen ausgenommen, die

  • lediglich durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
  • im Rahmen des Grenzverkehrs: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Bei der Einreise nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) besteht außerdem eine Ausnahme bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden für den Besuch von nahen Verwandten (Eltern, Kinder), von Ehepartnern und Lebenspartnern, die nicht dem gleichen Hausstand angehören sowie die Ausübung eines geteilten Sorgerechts.

Sollte es in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, müssen Reisende stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen.

Weitere Informationen finden Reisende in folgendem Merkblatt sowie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Testpflicht und Nachweispflicht für Geimpfte und Genesene bei Einreise nach Deutschland

Reisende ab zwölf Jahren müssen im Rahmen der Einreise nach Deutschland folgende Nachweise vorlegen können:

Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet: ein negativer -Test.
Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus.

Bei der Einreise aus anderen Gebieten (unabhängig von der Einstufung oder genutzem Verkehrsmittel): Ein Impfnachweis, ein Nachweis über Genesung nach einer Infektion oder ein negatives -Testergebnis.

Diese Nachweise müssen bei der der Einreise vorliegen. Im Falle einer Einreise auf dem Luftweg muss der Nachweis auch der Airline auf Anforderung vor der Abreise vorgelegt werden.

Ausnahmen von der Test-/Nachweispflicht:

Von der Nachweispflicht bei der Einreise gelten Ausnahmen für

  • Personen, die lediglich an einem Flughafen umsteigen sowie
  • Transportpersonal

Für Grenzgänger und Grenzpendler mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Anforderungen an die Nachweise

Für die Nachweise gelten folgende Vorgaben:

Ein negatives Testergebnis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik ( PCR, PoC-PCR) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test darf höchstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen (Zeitpunkt der Abstrichnahme).

Alternativ ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Der Test bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise erfolgen. Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet darf der Test höchstens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen.

Details zur Anerkennung von Tests stellt das Robert Koch-Institut auf seiner Webseite bereit.

Nachweis über -Schutzimpfungen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler oder in Papierform (zum Beispiel Digitales COVID-Zertifikat der oder gelber -Impfpass). Die Impfung muss mit einer auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts genannten Impfstoffen erfolgt sein. Die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Für genesene Personen ist eine Impfdosis ausreichend und diese Impfung muss auch nicht 14 Tage zurückliegen.

Positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage aber höchstens 6 Monate zurückliegt.

Quarantänevorschriften

In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. Juli 2021.

Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,

  • sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
  • sich dort häuslich absondern (Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiete müssen sich Einreisende sich für 10, nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet für 14 Tage häuslich absondern.

Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht:

Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die

  • lediglich durch ein Hochrisikogebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
  • Grenzpendler oder Grenzgänger aus Hochrisikogebieten (nicht Virusvariantengebieten) sind und zum Zweck der Berufsausübung, Ausbildung oder Studium regelmäßig ein-/ausreisen müssen, aber mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) gilt:

Die Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Im Falle eines Tests, darf die Testung allerdings frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen.

Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).

Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:

Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn das entsprechende Land während der Quarantäne als Hochrisikogebiet eingestuft wird und somit kein Virusvariantengebiet mehr ist, greifen die Regelung für Hochrisikogebiete mir den oben genannten Ausnahmemöglichkeiten.

Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.