DAV - Deutscher Anwaltverein e.V.

05/03/2024 | Press release | Distributed by Public on 05/03/2024 06:26

Schutz der Bürger­rechte im digitalen Raum bewahren!

Überra­schend hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom Dienstag, den 30. April 2024 (C-470/21), die anlasslose Speicherung von IP-Adressen auch zur Verfolgung von Urheber­rechts­ver­stößen unter bestimmten Voraus­set­zungen für zulässig erklärt. Er scheint damit eine Kehrtwende zu seiner bisherigen restriktiven Rechtsprechung in Sachen Vorrats­da­ten­spei­cherung zu vollziehen. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) warnt davor, das als Freibrief zu werten.

"Für den Schutz der Bürger­rechte im digitalen Raum wäre es fatal, eine Vorrats­da­ten­spei­cherung zum Zwecke der Verfolgung jeglicher, auch gering­fügiger Straftaten zu ermöglichen. Das gilt umso mehr, als der EuGH den Abruf von Vorratsdaten durch Ermitt­lungs­be­hörden nunmehr nur noch in Ausnah­me­fällen unter einen Richter­vor­behalt stellt. Es erscheint zudem fraglich, ob die im Urteil voraus­ge­setzte 'strikte Trennung' zwischen IP-Adressen und sonstigen Nutzerdaten tatsächlich umsetzbar ist.

Das Urteil sollte daher keinesfalls als Freibrief für eine extensive Vorrats­da­ten­spei­cherung und damit eine Massen­über­wachung des Internets in Deutschland verstanden werden, zumal man sich gerade mit dem Quick-Freeze-Verfahren auf eine grundrechts­konforme Lösung verständigt hatte (siehe hierzu auch das DAV-Statement vom 10. April 2024)."